Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung von Wärme

Diese von der Geschäftsleitung der WLN am 20. Juli 2018 (beschlossene Fassung der AGB trat am 1. August 2018 in Kraft. Alle vorherigen Fassungen der AGB treten ausser Kraft.

  • 01. Grundlagen, Geltungsbereich und Versorgungsgrundsatz

    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil der von der Wärme Lyss Nord AG (nachstehend WLN) mit ihren Kunden abgeschlossenen Erschliessungs- und Wärmelieferverträge. Sie bilden zusammen mit diesen Verträgen und den Technischen Anschlussbedingungen Fernwärme der WLN (TAB) die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der WLN und ihren Kunden.

    1.2 Der Abschluss eines Erschliessungs- und/oder eines Wärmeliefervertrags mit der WLN gilt als Anerkennung der im Zeitpunkt des entsprechenden Vertragsschlusses gültigen AGB und TAB.

    1.3 Die WLN beschafft, liefert und verteilt Wärme. Die Kriterien für den Ausbau der Wärmenetze und für Anschlüsse richten sich nach der Wirtschaftlichkeit und der Kapazität der Versorgungsanlagen. Es besteht keine Anschluss- bzw. Versorgungspflicht.

    1.4 Die in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich sowohl auf das weibliche als auch auf das männliche Geschlecht.

    1.5 Die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge gehen den vorliegenden AGB und den TAB vor.

    1.6 Installations- und Unterhaltsarbeiten an Primärleitungen und Wärmeübergabestation werden ausschliesslich von Personen ausgeführt, welche mit WLN eine entsprechende Vereinbarung geschlossen oder eine Zulassung haben. Nur die von WLN zugelassenen Baugruppen und Komponenten, sowie für spezialisierte Tätigkeiten das zugelassene Personal, werden eingesetzt. Einzelheiten sind in den TAB geregelt.

  • 02. Begriffe

    2.1 Kunden sind Eigentümer von Liegenschaften mit einem Anschluss an das Fernwärmenetz der WLN.

    2.2 Das Sommerhalbjahr beginnt am 01. April um 06.00 Uhr und endet am 1. Oktober um 06.00 Uhr.

    2.3 Der Abrechnungstag beginnt am Morgen um 06.00 Uhr und dauert bis am nächsten Tag um 06.00 Uhr.

  • 03. Entstehung des Rechtsverhältnisses

    3.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für den Netzanschluss, die Netznutzung und/oder den Wärmebezug ist privatrechtlicher Natur und entsteht mit dem Abschluss des entsprechenden Vertrags bzw. der entsprechenden Verträge.

    3.2 Die Wärmelieferung wird aufgenommen, sobald der Anschluss der Liegenschaft des Kunden an das Fernwärmenetz der WLN betriebstüchtig und abgenommen, der Preis für diesen Anschluss bezahlt und der Wärmeliefervertrag abgeschlossen ist.

    3.3 Der Kunde ist nur berechtigt, den Anschluss an das Fernwärmenetz der WLN und die gelieferte Wärme zu den vertraglich bestimmten Zwecken zu verwenden.

  • 04. Beendigung des Rechtsverhältnisses

    4.1 Das Rechtsverhältnis endet mit der Auflösung der zwischen der WLN und dem Kunden abgeschlossenen Verträge.

    4.2 Der Kunde hat den Wärmepreis bis zum Ende des Rechtsverhältnisses zu bezahlen.

    4.3 Der Nichtbezug von Wärme bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.

    4.4 Bei Ausserbetriebnahme von Messeinrichtungen nach Einstellung des Bezugs von Wärme durch den Kunden behält sich die WLN vor, auf Kosten des Kunden geeignete Massnahmen zu treffen, um eine unbefugte oder unkontrollierte Wiederinbetriebnahme des Anschlusses an ihr Fernwärmenetz zu verhindern.

    4.5 Endgültige Demontagen von Anschlüssen an das Fernwärmenetz der WLN dürfen ausschliesslich durch die WLN oder deren Beauftragte vorgenommen werden. Die Demontage ist vom Kunden mindestens zwei Wochen im Voraus zu beantragen.

  • 05. Eigentum

    5.1 Die auf öffentlichem Grund liegenden Teile der Netzanschlussleitungen sowie die im Heizraum des Kunden installierten Wärmeregulier- und Messeinrichtungen (Wärmezähler und Fernwirkeinrichtung) sind samt den jeweiligen Schnittstellen Eigentum der WLN. Netzanschlussleitungen auf privatem Grund sind nur dann Eigentum der WLN, wenn eine auf WLN lautende Dienstbarkeit errichtet und im Grundbuch eingetragen worden ist.

    5.2 Die übrigen Teile des Anschlusses an das Fernwärmenetz der WLN (insbesondere die ohne Dienstbarkeit auf privatem Grund gelegenen Teile der Netzanschlussleitungen, die Hauseinführung und der Wärmetauscher) gehen mit deren Einbau in das Eigentum des Kunden über.

    5.3 Beilage 1 zu diesen AGB enthält eine schematische Darstellung der Eigentumsverhältnisse.

  • 06. Lieferumfang und -bedingungen

    6.1 WLN liefert dem Kunden nach Massgabe des Wärmeliefervertrags und der nachfolgenden Bestimmungen Wärme.

    6.2 Die Wärmeabgabe erfolgt in der Regel ununterbrochen und im vollen Umfang innerhalb der vertraglichen Toleranzen.

    6.3 Übergabestelle der Wärme ist die Wärmeübergabestation.

    6.4 Die Nutzung erfolgt nach den Vorgaben der TAB sowie unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits-, Energie- und Umweltschutzbestimmungen.

    6.5 Als Wärmeträger wird aufbereitetes enthärtetes und entsalztes Wasser eingesetzt, welches für den Korrosionsschutz des Rohrleitungssystems alkalisiert wird. Der Wärmeträger darf nicht verunreinigt, entnommen oder als Trinkwasser verwendet werden.

  • 07. Zustimmungserfordernisse und Vorgaben für den Netzanschluss

    7.1 Folgende Sachverhalte bedürfen einer vorgängigen schriftlichen Zustimmung der WLN: a) der Neuanschluss einer Liegenschaft mit einem Netzanschluss bzw. einer Wärmeübergabestation an das Fernwärmenetz der WLN;
    b) die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Netzanschlusses oder einer Wärmeübergabestation;
    c) der Wärmebezug für temporäre Zwecke;
    d) die Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stilllegung oder nach Umbauten der Liegenschaften oder der Einrichtungen.

    7.2 Die Bewilligung wird von der WLN nur erteilt, wenn Gewähr besteht, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt und die massgebenden Vorschriften eingehalten werden.

    7.3 Bei umfangreicheren Änderungen an den Haus- und Wärmeinstallationen obliegt es dem Kunden, sich rechtzeitig mit der WLN abzusprechen.

    7.4 Für die Sachverhalte nach Ziffer 7.1, a) und b) ist das von der WLN herausgegebene Formular "Installationsanmeldung" zu verwenden. Details hierzu enthalten die TAB.

    7.5 Der unterschriebene Erschliessungsvertrag gilt als Anschlussbewilligung.

    7.6 Die WLN ist berechtigt, in Bezug auf Dimensionierung und Steuerung von Anlagen, welche mit Wärme betrieben werden, der jeweiligen Situation und Nutzung angepasste Anschlussbedingungen zu verlangen. Dies gilt auch beim Umbau von bestehenden Anlagen.

    7.7 Die Zustimmung zum Anschluss und zum Betrieb von Wärmeanlagen wird erteilt, wenn:
    a) der gegenwärtige und voraussichtlich künftige Auslastungsgrad der vorhandenen Anlagen der WLN den Anschluss erlauben;
    b) die WLN ihre Anlagen nicht zu ihren Lasten erweitern müssen;
    c) Gewähr für eine wirtschaftliche Nutzung der von der WLN bereit gestellten Anlagen besteht;
    d) Unterlagen und Schemen vollständig und richtig sind.

    7.8 WLN kann einmal erteilte Zustimmungen widerrufen:
    a) wenn Installationen oder Netzanschlüsse nicht genutzt werden oder nicht ordentlich kontrolliert werden können;
    b) die Sicherheit nicht gewährleistet ist;
    c) die Wirtschaftlichkeit oder das vereinbarte Bezugsverhalten aufgrund von Abweichungen von den vertraglichen Regelungen nicht gewährleistet ist;
    d) die Durchleitung nicht gewährleitet ist;
    e) der Kunde über den betreffenden Netzanschluss zwei Jahre lang keine Wärme bezogen hat.

    7.9 Die Wärmeübergabestation wird unmittelbar an die Hauseinführung angeschlossen. Abweichende Lösungen werden mit Erschliessungsverträgen geregelt.

    7.10 Die Inverkehrssetzung der Wärmeübergabestation und der Hausinstallation erfolgt durch den beauftragten Lieferanten z.Hd. des Kunden.

  • 08. Einschränkung der Wärmelieferung

    8.1 Die WLN hat das Recht, die Netznutzung und/oder Wärmelieferung einzuschränken oder ganz einzustellen:
    a) bei höherer Gewalt, wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks, Sabotage;
    b) bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen, wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Erdbeben usw., Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktionseinbussen infolge Ressourcenmangels;
    c) bei betriebsbedingten Unterbrechungen, wie Reparaturen, Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten;
    d) bei Unfällen bzw. bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen;
    e) aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen;
    f) in Spitzenlastzeiten gemäss vertraglich vereinbarten Bedingungen.

    8.2 Die WLN ist berechtigt, für Baumassnahmen, Anschlüsse, Reparaturen usw. den Wärmezufluss vorübergehend zu unterbrechen. Sie nimmt angemessen Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kunden. Voraussehbare längere Unterbrüche und Einschränkungen sind im Voraus anzuzeigen. Dringende, unvorhergesehene Fälle (wie beispielsweise Rohrbruch, usw.) bleiben vorbehalten.

    8.3 Die begründete Einstellung der Lieferung von Wärme oder Lieferungsunterbrüche befreien den betreffenden Kunden nicht von der Zahlungspflicht.

  • 09. Einstellung der Netznutzung/Wärmelieferung infolge Kundenverhalten

    9.1 Die WLN ist berechtigt nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Netznutzung und/oder Wärmelieferung einzustellen, wenn der Kunde:
    a) den Abbruch der Liegenschaft oder Beeinträchtigungen durch grössere Umbauarbeiten veranlasst;
    b) Wärme-Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften und den von WLN auferlegten Bedingungen nicht entsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden;
    c) rechtswidrig Wärme bezieht;
    d) den Beauftragten der WLN den Zutritt zu seinen Anlagen oder Messeinrichtungen nicht ermöglicht;
    e) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;
    f) zahlungsunfähig geworden oder in Konkurs geraten ist;
    g) in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Bestimmungen der mit der WLN abgeschlossenen Verträge, dieser AGB oder der TAB verstösst;
    h) die Wärmemessung nach den mess- und abrechnungstechnischen Anforderungen nicht ermöglicht;
    i) Netzanschlussleitungen nicht in technisch einwandfreiem Zustand hält bzw. Bewilligungen und Berechtigungen für deren Betrieb fehlen.

    9.2 Mangelhafte Wärmeeinrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personen Gefährdung ausgeht, können durch Beauftragte der WLN ohne vorherige Mahnung vom Verteilernetz abgetrennt werden.

    9.3 Bei vorsätzlicher Umgehung der Messbestimmungen durch den Kunden oder dessen Beauftragte sowie bei widerrechtlichem Wärmebezug hat der Kunde die zu wenig in Rechnung gestellten Beträge in vollem Umfang sowie zusätzlich eine Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen. Die WLN behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.

    9.4 Die Einstellung der Wärmelieferung durch die WLN befreit den Kunden nicht von seinen Zahlungspflichten. Aus der rechtmässigen Einstellung der Wärmelieferung durch die WLN entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung.

    9.5 Der Kunde haftet für allen Schaden, den er durch sein Verschulden (einfache Fahrlässigkeit genügt) oder durch vorschriftswidrige Benutzung seiner Wärmeeinrichtungen der WLN oder Drittpersonen gegenüber verursacht.

  • 10. Haftungsausschluss

    Soweit gesetzlich zulässig, wird jegliche Haftung der WLN für direkte oder indirekte Schäden, die sich aus mangelhafter Installation des Anschlusses an ihr Fernwärmenetz und/oder aus fehlerhafter oder unterbrochener Wärmelieferung ergeben, wegbedungen. Vorbehalten bleibt die Haftung für absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführte Schäden.

  • 11. Heizzentrale

    Als Heizzentrale gelten die Einrichtungen zur Wärmeauskoppelung auf den Baurechtsparzellen 4138 und 4139 auf dem Gelände der GZM Extraktionswerke AG.

  • 12. Transport und Verteilerleitungen

    12.1 Als Transportnetz gelten alle Leitungen und Nebenanlagen, mit welchen grosse Wärmemengen für die Abgabe im gesamten Versorgungsgebiet und an Grossbezüger transportiert werden. Transportleitungen schliessen an die Heizzentrale an und enden beim Übergang an die Verteilerleitungen oder beim Abzweig der Netzanschlussleitungen von Endverbrauchern an den Transportleitungen.

    12.2 Als Versorgungsnetz gelten alle Leitungen und Nebenanlagen bis zum Abzweig der Netzanschlussleitung.

    12.3 Transportnetz und Versorgungsnetz sind Eigentum der WLN.

    12.4 Transport und Versorgungsleitungen werden von der WLN erstellt und instandgehalten.

  • 13. Definitionen Netzanschlüsse

    13.1 Feste Anschlüsse an die Wärmeversorgungsleitung der WLN dienen dem dauerhaften Bezug von Wärme.

    13.2 Netzanschlüsse bestehen aus Netzanschlussleitungen und Hauseinführungen.

  • 14. Netzanschluss und Hauseinführung

    14.1 Als Netzanschlussleitung wird das Leitungsstück von der Transport- oder Versorgungsleitung bis an die Aussenfassade unmittelbar vor Eintritt ins Gebäude bezeichnet (siehe Schema in Beilage 1 zu diesen AGB).

    14.2 Die Hauseinführung ist das durch die Hauswand oder durch das Fundament führende Rohrstück mit den unmittelbar anschliessend im Inneren des Gebäudes befindlichen Absperrarmaturen (siehe Schema in Beilage 1 zu diesen AGB).

    14.3 Führt die Netzanschlussleitung über fremdes Privateigentum, sind die entsprechenden Durchleitungsrechte zu sichern und im Grundbuch zu Gunsten der berechtigten Kunden (Wärmebezüger) und von WLN einzutragen.

    14.4 Die WLN richtet Kunden keine Entschädigungen für Durchleitungsrechte von Netzanschlussleitungen aus.

    14.5 Soweit im Erschliessungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, werden die Netzanschlussleitung und die Hauseinführung im Auftrag des Kunden von der WLN geplant und erstellt. Die WLN erstellt für eine Liegenschaft oder für einen zusammenhängenden Baukomplex in der Regel nur einen Netzanschluss.

    14.6 Die WLN ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Anschlussleitung zu versorgen sowie an die Anschlussleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, weitere Kunden anzuschliessen. Die WLN bestimmt in Absprache mit dem Kunden und unter Berücksichtigung der TAB die Art der Ausführung, die Leitungsführung, den Leitungsquerschnitt der Netzanschlussleitung, den Ort und die Lage der Hauseinführung sowie den Aufstellungsort und die Bauart der Installationen. Dabei nimmt die WLN auf die Interessen des Kunden soweit möglich und verhältnismässig Rücksicht.

    14.7 Der Kunde ist verpflichtet, WLN kostenlos sämtliche Nutzungs- und Zutrittsrechte einzuräumen, die erforderlich sind, um die Installationen effizient und einwandfrei vornehmen zu können.

    14.8 Die Kosten des Netzanschlusses trägt die WLN. Der Kunde schuldet der WLN ein Netzanschlussentgelt und – nach den konkreten Verhältnissen – einen Erschliessungsbeitrag.

    14.9 Bei der Verstärkung des Netzanschlusses gelten die für eine Neuerstellung massgebenden Bestimmungen.

    14.10 Bei Verlegung, Abänderung oder Ersatz einer bestehenden Netzanschlussleitung oder einer Hauseinführung gehen die entstehenden Kosten zu Lasten des Kunden.

  • 15. Primärleitung

    15.1 Primärleitungen verbinden den Netzanschluss mit der Wärmeübergabestation und bestehen aus Vorlauf- und Rücklaufleitung im Innern von Gebäuden (siehe Schema in Beilage 1 zu diesen AGB).

    15.2 Primärleitungen werden in der Regel im Auftrag des Kunden durch den Ersteller der Hausinstallation erstellt.

    15.3 Der vom Kunden ausgewählte Ersteller der Hausinstallationen bestimmt die Art der Ausführung, die Leitungsführung, den Leitungsquerschnitt der Primärleitung mit dem Ort und der Lage der Hauseinführung. Dabei sind die Vorgaben der TAB, insbesondere hinsichtlich der Druckverluste zu beachten.

    15.4 Die Primärleitung darf nur durch qualifizierte Installationsunternehmungen erstellt und verändert werden. Detaillierte Informationen hierzu enthalten die TAB. Bei Neuinstallationen und Installationsänderungen besteht eine Anmeldepflicht gegenüber der WLN.

    15.5 Eine neue, erweiterte, geänderte oder vorübergehend ausser Betrieb genommene Primärleitung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die WLN freigegeben wird.

    15.6 Die Verantwortung für die Betriebssicherheit und Instandhaltung aller Hausinstallationen obliegt dem Kunden.

  • 16. Wärmeübergabestation

    16.1 Die Wärmeübergabestation besteht aus dem Wärmetauscher, welcher den Wasserkreislauf der Wärmeversorgung vom Wasserkreislauf der Hausinstallation trennt, und der Regeleinrichtung. Sie dient der bestimmungsgemässen Übergabe der Wärme an die Nutzer und an die Hausinstallation.

    16.2 Beschaffung und Lieferung erfolgen durch den Kunden bzw. dem Ersteller der Hausinstallationen. Wärmeübergabestation werden ausschliesslich von Firmen geliefert, welche mit WLN eine entsprechende Vereinbarung geschlossen oder eine Zulassung haben.

    16.3 Die Anordnung der Komponenten, die schematische Schaltung und die minimale Ausrüstung der Wärmeübergabestationen ist in Beilage 1 zu diesen AGB dargestellt.

    16.4 Bestandteil der Wärmeübergabestation sind die von WLN beigestellten Komponenten Wärmezähler, Regelventil und Regelgerät (Details enthalten die TAB).

  • 17. Wärmemessung

    17.1 Die für die Messung notwendigen Instrumente werden von der WLN geplant, dem Kunden während der Dauer des Wärmebezugs zur Verfügung gestellt und instand gehalten. Der Wärmezähler ist gemäss der gültigen Verordnung über Messgeräte für thermische Energie kalibriert.

    17.2 Die Kosten für die Nutzung der Instrumente sind im Wärmepreis enthalten.

    17.3 Sind auf Wunsch des Kunden andere Installationen notwendig, so gehen die Kosten zu Lasten des Kunden.

    17.4 Der Kunde stellt die für den Betrieb der Messung notwendige elektrische Energie zur Verfügung.

    17.5 Nur die WLN darf die Wärmezufuhr zu einer Anlage herstellen oder unterbrechen.

    17.6 Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt, entfernt oder Manipulationen vornimmt, haftet der WLN für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die WLN behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.

    17.7 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden der WLN beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden.

    17.8 Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtung durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. Werden bei den Prüfungen Fehler an den WLN-Messeinrichtungen festgestellt, so trägt die WLN die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen, andernfalls gehen die Kosten der Prüfung zu Lasten des Kunden.

    17.9 Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als korrekt messend.

    17.10 Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate der WLN unverzüglich zu melden.

  • 18. Regeleinrichtung

    18.1 Die Regeleinrichtung regelt den Wärmebezug, den Durchfluss und die Rücklauf-Temperatur.

    18.2 Der maximale Volumenstrom wird begrenzt und auf die Werte des Wärmelieferungsvertrages eingestellt.

  • 19. Überwachung des Wärmebezugs

    19.1 Für die Feststellung des Wärmebezugs sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen der WLN bzw. der Stand der Messeinrichtungen massgebend. Das Ablesen der Zähler sowie der übrigen Messeinrichtungen erfolgt durch WLN mittels Fernablesung oder durch Beauftragte von WLN. Die WLN kann die Kunden ersuchen, die Zähler selber abzulesen und die Zählerstände gemäss WLN-Vorgaben zu melden. Sie ist berechtigt, jederzeit Zugang zu den Messeinrichtungen zu haben und die erfassten Daten jederzeit zu prüfen.

    19.2 Als Messeinheit dienen Durchfluss (l/min, l/h), Energiemengen (kWh, MWh), Leistung (kW) und Rücklauftemperatur (°C).

    19.3 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messeinrichtung wird der Wärmebezug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden von der WLN festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden oder von anderen belegbaren Daten auszugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

    19.4 Kann der Fehler nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so ist die Ab-rechnung für diese Dauer, jedoch höchstens für die letzten 5 Jahre, entsprechend zu berichtigen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperiode angepasst. Ziffer 9.3 die-ser AGB bleibt vorbehalten.

    19.5 Treten in einer Installation Verluste durch Leck-Stellen, defekte Einrichtungen oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Reduktion des registrierten Wärmebezugs. Jegliche Verluste durch Leck-Stellen sind WLN unmittelbar nach Feststellung anzuzeigen.

    19.6 Bei Bedarf erfolgt der Datenaustausch mit der Hausinstallation über einen Datenbus.

    19.7 Die Daten aus der Überwachung des Wärmebezugs sind WLN jederzeit frei Zugänglich und können Dritten welche mit dem Betrieb des Wärmenetzes betraut sind frei zugänglich gemacht werden.

  • 20. Hausinstallationen und Wärmeverbrauchseinrichtungen

    20.1 Als Hausinstallation gelten alle dem Wärmebezug dienenden Anlageteile nach der Wärmeübergabestation (siehe Schema in Beilage 1 zu diesen AGB).

    20.2 Die Hausinstallation darf nur durch qualifizierte Installationsunternehmungen sowie unter Beachtung der Regeln der Technik erstellt und verändert werden. Der Kunde vergewissert sich, dass nur Unternehmen, welche über ein entsprechendes Fachwissen verfügen, diese Arbeiten ausführen.

    20.3 Die Verantwortung für die Betriebssicherheit und Instandhaltung aller Hausinstallationen obliegt dem Kunden.

  • 21. Schutz von Personen und Werkanlagen

    21.1 Der Kunde stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass auf seinem Grundstück entlang der Netzanschlussleitung auf einer Breite von je 1.00 m ab Leitungsachse keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Für Stamm bildende Pflanzen gilt ein Abstand von 2 Metern zur Wurzel (Freihaltestreifen).

    21.2 Werden in der Nähe von Wärmeleitungen oder Wärmeinstallationen Arbeiten irgendwelcher Art vorgenommen, so ist dies der WLN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die WLN legt in Absprache mit dem Kunden die erforderlichen Schutz, Sicherheits- und Betriebsmassnahmen fest.

    21.3 Beabsichtigen der Kunde oder Dritte auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grab- oder Bauarbeiten ausführen zu lassen oder Bauten zu errichten, so haben sie sich vorgängig bei der WLN über die Lage der im Boden verlegten Leitungen zu erkundigen. Kommen bei den Grabarbeiten Wärmeleitungen zum Vorschein, so ist WLN vor dem Zudecken zu informieren, damit die Leitungen kontrolliert und eingemessen werden können.

    21.4 Sollte wegen baulichen Massnahmen oder Terrainveränderungen auf dem Grundstück des Kunden eine Verlegung der Netzanschlussleitung erforderlich sein, so gehen die entsprechenden Kosten (inkl. Kulturschaden) vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

    21.5 Für den Schutz von Personen und Anlagen gelten die einschlägigen gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und die Richtlinien.

    21.6 Der Kunde hat von sich aus alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um direkte oder indirekte Schäden oder Unfälle zu verhüten, die beim Unterbruch oder beim Wiedereinsetzen der Wärmezufuhr sowie bei Druckschwankungen entstehen können.

  • 22. Kontrollen

    22.1 Der WLN steht das Kontrollrecht über sämtliche Wärmeeinrichtungen der Primärseite einschliesslich dem Wärmetauscher zu. Sie übernimmt mit der Kontrolle weder Garantie für die durch den Installateur ausgeführten Arbeiten noch eine Entschädigungspflicht für allfälligen Schaden.

    22.2 In Bezug auf die Netzanschlüsse und Wärmeübergabestationen ist die WLN berechtigt, den Kunden unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Vornahme von notwendigen Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten anzuhalten bzw. solche notwendigen Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten selber vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, falls der Kunde die ihm dafür angesetzte Frist ungenutzt verstreichen lässt.

    22.3 Der Kunde gewährt der WLN und/oder allfälligen von dieser mit Kontrollen und/oder Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten beauftragten Dritten jederzeit Zutritt zu den Wärmeeinrichtungen.

  • 23. Inbetriebnahme

    23.1 Die WLN ist berechtigt, während Ausführungsarbeiten an von Fernwärmewasser durchflossenen Anlageteilen die von ihr als notwendig erachteten Kontrollen durchzuführen. Die Inbetriebnahme darf nur im Beisein der WLN erfolgen.

    23.2 Mit der Inbetriebnahme erfolgt gleichzeitig die Abnahme der Wärmeübergabestation durch den Kunden. Details zur Inbetriebnahme enthalten die TAB.

    23.3 Werden bei der Inbetriebnahme gravierende Mängel festgestellt, wird die Inbetriebnahme verschoben.

    23.4 Die WLN erstellt zusammen mit dem Hausinstallateur und dem Wäremübergabestation–Lieferanten ein Inbetriebnahme-Protokoll.

    23.5 Der Beauftragte des Wärmebezügers erstellt das Inbetriebnahme-Protokoll der Hausinstallation und stellt dies der WLN zur Verfügung.

    23.6 Die Wiederinbetriebsetzung eines vorübergehend ausser Betrieb gesetzten Anschlusses an das Fernwärmenetz der WLN setzt eine vorherige Verständigung mit der WLN und eine vorgängige Kontrolle der sicherheitstechnischen Anforderungen voraus. Zudem hat der Kunde der WLN sämtliche in Zusammenhang mit der Wiederinbetriebsetzung anfallenden Aufwendungen zu entschädigen.

  • 24. Betriebsführung und Unterhalt

    24.1 Nach der Inbetriebnahme der Anlage ist unter Vorbehalt des Kontrollrechts der WLN gemäss Ziffer 22 jede Partei für den Betrieb und den Unterhalt der in ihrem Eigentum stehenden Teile zuständig und verpflichtet, diese dauernd in betriebssicherem Zustand zu halten. Der Unterhalt der auf dem Grundstück des Kunden liegenden Netzanschlussleitung bis zur Hauseinführung obliegt ebenfalls der WLN, solange die Liegenschaft am Wärmenetz angeschlossen ist.

    24.2 Unterhaltsarbeiten an Primärleitungen, Wärmeübergabestation und Regeleinrichtung sind gegenseitig im Voraus meldepflichtig. Sofern nicht eine besondere Dringlichkeit besteht, hat die Meldung mindestens 5 Arbeitstage vor der Vornahme der Arbeiten zu erfolgen.

    24.3 Die Plomben dürfen nicht entfernt werden. Stellt der Kunde oder der Installateur fest, dass Plomben fehlen oder beschädigt sind, muss er dies der WLN melden.

    24.4 Unterhaltsarbeiten des Kunden am Netzanschluss und an der Wärmeübergabestation bedürfen der vorgängigen Zustimmung der WLN.

    24.5 Im Notfall dürfen Absperrarmaturen am Netzanschluss für Reparaturen oder auf Verlangen der WLN vom Kunden oder seiner Beauftragten geschlossen, nicht aber wieder geöffnet werden.

    24.6 Die Wiederinbetriebnahme erfolgt ausschliesslich auf Anweisung der WLN oder durch die WLN.

    24.7 Der Kunde hat seine Anlage, wenn keine Wärme aus dem Fernheiznetz entzogen wird, frostfrei zu halten.

  • 25. Preise

    Die Preise für den Anschluss der Liegenschaft des Kunden an das Fernwärmenetz der WLN und für die gelieferte Wärme werden in den entsprechenden Verträgen festgelegt.

  • 26. Rechnungsstellung und Fälligkeit

    26.1 Die Rechnungsstellung für die Wärmelieferung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen oder am Ende der Bezugsperiode. Der WLN ist es freigestellt, die Wärmerechnung drei bis viermal jährlich oder monatlich in Rechnung zu stellen.

    26.2 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel aufgrund von Zählerablesungen. Die WLN ist berechtigt, Akonto-Zahlungen zu verlangen.

  • 27. Zahlungen und Mahnungen

    27.1 Die Rechnungen sind vom Kunden innert 30 Tagen nach Zustellung ohne jeglichen Abzug auf das von der WLN angegebene Bank- oder Postkonto zu überweisen. Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der WLN zulässig.

    27.2 Für alle Leistungen kann die WLN vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen.

    27.3 Bestehen bei der Abrechnung von Energiebezügen kleine Guthaben der WLN in der Höhe von bis zu CHF 30.00 zu, so können solche offenen Beträge auf die nächste Rechnung übertragen werden.

    27.4 Bei Zahlungsverzug erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist eine erste Mahnung an den Kunden mit einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen und dem Hinweis auf die Belastung von Mahngebühren im Falle einer weiteren Mahnung. Wird der ersten Mahnung nicht Folge geleistet, so erfolgt eine zweite Mahnung mit einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen und dem Hinweis der Unterbrechung der Lieferung bei erneutem Ausbleiben der Zahlung. Wird der zweiten Mahnung wiederum nicht Folge geleistet, so erfolgt eine letzte Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen und dem nochmaligen Hinweis auf die Unterbrechung der Lieferung. Bleibt die Zahlung erneut aus, so erfolgt nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist die unmittelbare Unterbrechung der Lieferung.

    27.5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Kunden die durch den Zahlungsverzug verursachten zusätzlichen Aufwendungen (Mahngebühren, Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) zuzüglich 5% Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

    27.6 Die Mahngebühren werden wie folgt festgelegt: Bei der ersten Zahlungserinnerung bzw. Mahnung werden keine Gebühren erhoben. Für jede weitere Mahnung beträgt die Mahngebühr CHF 30.00 plus MwSt. Die Wiederinbetriebnahme der Lieferung nach einer allfälligen Unterbrechung wird dem Kunden mit CHF 250.00 zuzüglich MwSt in Rechnung gestellt.

    27.7 Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, kann WLN von Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen.

    27.8 Bei Beanstandungen der Wärmeverbrauchsmessung ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern. Macht der Kunde gegenüber der WLN Forderungen geltend, welche von der WLN bestritten sind, so ist er nicht berechtigt, solche Forderungen mit Guthaben der WLN aus Wärmelieferungen zu verrechnen.

    27.9 Für Forderungen aus der laufenden Rechnung haften bei Handänderungen der bisherige und der neue Kunden solidarisch.

  • 28. Überbindungspflicht

    28.1 Der Kunde ist verpflichtet, im Falle einer Veräusserung der an das Fernwärmenetz der WLN angeschlossenen oder anzuschliessenden Liegenschaft sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Erschliessungs- und Wärmeliefervertrag auf den Erwerber der Liegenschaft zu überbinden und der WLN den betreffenden Vertragsübergang mindestens 30 Tage im Voraus unter Angabe von Name und Adresse des Erwerbers schriftlich mitzuteilen.

    28.2 Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, haftet er der WLN für alle daraus resultierenden Schäden, einschliesslich des entgangenen Gewinns.

  • 29. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    29.1 Die zwischen der WLN und dem Kunden abgeschlossenen Verträge einschliesslich der vorliegenden AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.

    29.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der WLN.

  • 30. Inkrafttreten

    Diese von der Geschäftsleitung der WLN am 20. Juli 2018 ( beschlossene Fassung der AGB tritt am 1. August 2018 in Kraft. Alle vorherigen Fassungen der AGB treten ausser Kraft.